Non-Profit-Organisationen (NPO) und gemeinnützige Vereine erhalten im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten auch Entgelte, deren Umsatzsteuerbarkeit zu prüfen ist. Die jüngste EuGH-Rechtsprechung dazu ist auch für NPOs relevant.
Non-Profit-Organisationen und gemeinnützige Vereine verfolgen häufig der Allgemeinheit dienende Ziele (z.B. Umweltschutz, Armutsbekämpfung, Rettungsdienst…). Um derartige Ziele zu erreichen, werden Leistungen unter deren Marktwert erbracht. NPO handeln nicht gewinnorientiert, eine Kostendeckung wird vielmehr durch Spenden sowie öffentliche Zuschüsse erreicht.
Erfüllt ein Abgabepflichtiger die Voraussetzungen für die Unternehmenseigenschaft, unterliegen seine Umsätze aus der Lieferung von Waren und aus der Erbringung von Dienstleistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Dabei ist für die Unternehmereigenschaft entscheidend, dass der Leistung eine Gegenleistung in Form eines Entgelts gegenübersteht. Kann aufgrund der Umstände nicht eindeutig bestimmt werden, ob eine Person wirtschaftlich und somit als Unternehmer handelt, zieht der EuGH einen Fremdvergleich mit branchentypischen Unternehmern heran.
Führt die Leistungserbringung zu einer dauerhaften Verlustlage, ist eine Unternehmereigenschaft fraglich. Bei Non- Profit Organisationen ist diese Zuordnung schwierig. Bezieht man (nicht umsatzsteuerbare) Spenden und Zuschüsse in die Berechnung zur Kostendeckung mit ein, handeln NPO zumeist kostendeckend. Wird allein auf das (eventuell umsatzsteuerpflichtige) Entgelt abgestellt, wird meist keine Kostendeckung erreicht.
Abgrenzung im Einzelfall schwierig
Die Finanzverwaltung sieht die Tätigkeiten von Non-Profit-Organisationen und gemeinnützigen Vereinen im Rahmen ihrer entbehrlichen oder unentbehrlichen Hilfsbetriebe bereits jetzt als nicht umsatzsteuerbar an, da von Liebhaberei ausgegangen wird. Werden von NPO allerdings wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, auf welche die Voraussetzungen für unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe nicht zutreffen, können die vereinnahmten Umsätze durchaus umsatzsteuerpflichtig sein. Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Tätigkeitsbereichen von NPO oder gemeinnützigen Vereinen ist in der Praxis oft schwierig und muss im Einzelfall erfolgen.