Bei der Gründung einer neuen Gesellschaft sowie beim Eintritt eines Gesellschafters erfolgen häufig Einlagen durch Gesellschafter in die Gesellschaft. Diese Einlagen können umsatzsteuerpflichtig sein.
Bei Einlagen von Vermögenswerten in eine Gesellschaft ist nach Ansicht der Finanzverwaltung aus umsatzsteuerlicher Sicht zwischen nichtsteuerbaren, steuerfreien oder steuerpflichtigen Vorgängenzu unterscheiden.
Erfolgt die Sacheinlage eines Wirtschaftsguts aus dem privaten Bereich des Gesellschafters oder legt der Gesellschafter Geldmittel in die Gesellschaft ein, sind diese beiden Vorgänge nicht steuerbare Leistungen. Nicht steuerbare Leistungen sind für die Umsatzsteuer rechtlich irrelevant. Sie lösen keine Umsatzsteuerpflicht aus und sind bei der Berechnung von Umsatzgrenzen nicht zu beachten. Der einlegende Gesellschafter hat somit keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
Beispiel 1
Leistet Herr A im Zuge der Gründung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht eine Sacheinlage (Grundstück aus dem Privatvermögen) und erhält er hierfür 40 % der Gesellschaftsanteile, so sind sowohl die Sacheinlage von Herrn A als auch die Einräumung der Gesellschaftsanteile durch die Gesellschaft umsatzsteuerrechtlich nicht steuerbar.
Leistet Herr A im Zuge der Gründung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht eine Geldeinlage von € 40.000 und erhält hierfür 40% der Gesellschaftsanteile, so ist die Geldeinlage unabhängig davon, ob diese aus dem betrieblichen oder privaten Bereich von Herrn A stammt, ebenfalls umsatzsteuerrechtlich nicht steuerbar.
Handelt es sich hingegen bei der Einlage des Gesellschafters um eine Sacheinlage, die im Rahmen seines Unternehmens erfolgt, ist die Leistung des Gesellschafters umsatzsteuerrechtlich steuerbar.
Beispiel 2
Unternehmer A verwendet in seinem Einzelunternehmen eine Produktionsmaschine. A leistet im Zuge der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Sacheinlage, (eben diese Produktionsmaschine) und erhält hierfür 40 % der Geschäftsanteile. Die Sacheinlage des A ist, da sie aus seinem Einzelunternehmen heraus erfolgt, steuerbar und steuerpflichtig. Somit hat der Unternehmer die Sacheinlage als steuerbare Lieferung zu erfassen. Die Einräumung der Gesellschaftsanteile durch die Gesellschaft ist hingegen nicht steuerbar.
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