Keine Nebenleistung einer Beherbergung sollen diverse Spa-Leistungen oder die annähernd tägliche Benützung eines Golf- oder Tennisplatzes sein. Diese würden somit nicht dem ermäßigten 10%igen Umsatzsteuersatz unterliegen.
Seit dem 1.11.2018 sind die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (z.B. Beheizung) mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 10 % an den Gast zu verrechnen. Dabei ist als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen, wenn der Preis hierfür im Beherbergungsentgelt enthalten ist.
Die Frage, welche Leistungen – neben den im Gesetz aufgezählten Fällen – als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen anzusehen sind, ist nicht immer einfach zu beantworten.
Leistungserwartung des jeweiligen Gastes nicht entscheidend
Generell ist bei dieser Beurteilung nicht auf die Leistungserwartung des jeweiligen Gastes an einen bestimmten Beherbergungsbetrieb abzustellen (wie etwa konkrete Erwartungen/Ansprüche an ein 5-Sterne-Hotel), sondern vielmehr darauf, ob es sich – gemessen an Beherbergungsbetrieben mittlerer Kategorie – um regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen handelt.
Nach Ansicht der Finanz können unter anderem folgende Leistungen als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird:
- Begrüßungstrunk,
- Tischgetränke (einschließlich zwischen den Mahlzeiten oder an der Bar abgegebene Getränke) von untergeordnetem Wert (Einkaufswert liegt unter 5 % des Pauschalangebots),
- Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes,
- Kinderbetreuung,
- Verleih von Sportgeräten und Liegestühlen
- Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad, Fitnessräumen,
- Zurverfügungstellung eines Tennis-, Golf- oder Eislaufplatzes, einer Kegelbahn usw.,
- geführte Wanderungen oder Skitouren
- die Abgabe von Liftkarten (z.B. Skilift), von Eintrittskarten (z.B. Theater), der Autobahnvignette oder „Gästekarten“ (z.B. „Kärnten Card“)
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
In diesem Zusammenhang entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), dass diverse Spa-Leistungen eines 5-Sterne-Wellness-Hotels (wie Beauty, Kosmetik und Massage), welche dem Beherbergungsgast in Form von Packages zu einem Pauschalpreis angeboten wurden (allerdings auch außerhalb eines Packages buchbar waren), nicht als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen anzusehen sind.
Ebenso nicht als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistung soll nach Ansicht der Finanzverwaltung die annähernd tägliche Benützung eines Golf- oder Tennisplatzes, wobei auch ein mehrmaliger Unterricht oder die Teilnahme an einem Turnier angeboten wird, sein.
Welche Leistungen bei All-Inclusive-Angeboten aus umsatzsteuerlicher Sicht als Nebenleistung anzusehen sind und damit dem ermäßigten 10%igen Umsatzsteuersatz unterliegen, ist jedoch stets im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!