Der Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens, das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossen wurde, ist nicht steuerpflichtig, wenn der Verzicht aus privaten Motiven erfolgt.
Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (steuerpflichtigen Arbeitslohn). Es ist dabei nicht maßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht oder ob sie dem Bezugsberechtigten (Arbeitnehmer) oder seinem Rechtsnachfolger zufließen. Wichtig ist nur, dass die Einnahmen ihre Veranlassung im Dienstverhältnis haben.
€ 1 Million der Hausangestellten geschenkt
In einem dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vorgelegten Fall gewährte der Arbeitgeber einer im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätigen Hausangestellten ein Darlehen in Höhe von € 1 Million. Zu einem späteren Zeitpunkt verzichtete er, wegen eines besonders engen und innigen Verhältnisseszwischen ihm und der Hausangestellten, auf die Rückzahlung des Darlehens und schenkte der Hausangestellten somit € 1 Million.
Strittig war nun, ob der Verzicht des Arbeitsgebers auf die Rückzahlung des gewährten Darlehens zum Arbeitslohn zählt und somit der Einkommensteuer unterliegt, oder ob der Forderungsverzicht keine Steuerpflicht auslöst.
Verzicht aus privaten Motiven
Der VwGH führte hierzu aus, dass der Verzicht des Arbeitgebers auf die Rückzahlung des Darlehens zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählt, soweit der Grund für den Verzicht des Darlehens im Dienstverhältnis liegt. Jedoch können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nur das Dienstverhältnis, sondern auch weitere Rechtsbeziehungen bestehen. Diese Rechtsbeziehungen sind steuerlich getrennt zu beurteilen. Bei Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens aus privaten Motiven liegen somit keine Einnahmen aus dem Dienstverhältnis vor.
Wichtig für die Schenkung an Arbeitnehmer ist, dass der Grund für die Schenkung nicht im Dienstverhältnis liegt, da sonst die Gefahr besteht, dass diese der Einkommensteuer unterliegt. Weiters ist zu beachten, dass im Falle einer Schenkung fristgerecht eine Schenkungsmeldung beim Finanzamt einzubringen ist. Dabei unterstützen wir Sie gerne.