Damit erhält jede Werteinheit (Betrieb) einen neuen Hauptfeststellungsbescheid, welcher bis zum 30.9.2023 zu ergehen hat. Da die Hauptfeststellung in Form eines automatisierten Verfahrens durchgeführt wird, werden grundsätzlich keine Erhebungsbögen versandt.
Im Wesentlichen werden im Rahmen der neuen Hauptfeststellung ein Temperatur- und Niederschlagsindex (T/N-Index) zur Berücksichtigung von klimatischen Veränderungen eingeführt, woraus sich Abschläge für in bestimmten Katastralgemeinden gelegene Betriebe ergeben. Weiters wird der Einfluss der Betriebsgröße im landwirtschaftlichen Vermögen neu bewertet. Im Zusammenhang mit forstwirtschaftlichem Vermögen ist die Schaffung einer neuen Altersklasse beim Kleinwald zu erwähnen, für die begünstigte Hektarsätze gelten.
Die konkreten Änderungen im Überblick
- Abhängig von der Eigenfläche eines Betriebes kommt es bei Betrieben mit einer Fläche von 3 ha bis 45 ha zu höheren Abschlägen, die Betriebsgrößenabschläge bei Betrieben mit einer Eigenfläche über 45 ha bleiben hingegen unverändert.
- Der T/N-Index führt in jenem Drittel all jener Katastralgemeinden, welche von den negativen Auswirkungen des Klimawandels am stärksten betroffen sind (in Bezug auf die Klimaperiode 1991-2020), zu einem Abschlag von 1% bis maximal 10%. Zu erwähnen ist, dass der Abschlag anhand des T/N-Index und ein etwaiger Betriebsgrößenabschlag gemeinsam anzuwenden sein können und damit kumulativ wirken.
- Im Zusammenhang mit forstwirtschaftlichem Vermögen wird beim Kleinstwald (bis 10 ha Waldfläche) eine Verfeinerung der Hektarsätze von Bezirksebene auf Gemeindeebene vorgenommen. Klimatische Veränderungen finden anhand des neu geschaffenen T/N-Index in diesen Hektarsätzen Berücksichtigung.
- Beim Kleinwald (10 ha bis 100 ha Waldfläche) erfolgt eine weitere Unterteilung der bestehenden Altersklasse von Bäumen – 0 bis 40 Jahre – in zwei neue Altersklassen von 0 bis 10 Jahre und 11 bis 40 Jahre. Die Aufteilung der Waldfläche der bisherigen Altersklasse 0 bis 40 Jahre erfolgt grundsätzlich pauschal im Verhältnis 1:3, eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse kann durch eigene Erklärung erzielt werden.
- Für den Großwald (über 100 ha) erfolgt durch die Hauptfeststellung 2023 grundsätzlich keine Änderung der Einheitswerte.
Wirksamkeit der Hauptfeststellung
Die Wirksamkeit der bescheidmäßig neu festgestellten Einheitswerte hängt davon ab, ob Steuern, Sozialversicherungsbeiträge oder andere Abgaben betroffen sind. So gelten die Hauptfeststellungsbescheide 2023 bei der SVS erst für die Beitragsvorschreibung ab 1.1.2024, für die Grundsteuer, Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder die Kammerumlage hingegen bereits seit 1.1.2023. Für die Über-/Unterschreitung der Pauschalierungsgrenze (Vollpauschalierung EHW € 75.000; Teilpauschalierung EHW € 165.000) sind die neuen Einheitswerte – abhängig von der Zustellung –erst ab 2024 wirksam.
Wir empfehlen eine zeitnahe und genaue Überprüfung der dem Bescheid zu Grunde liegenden Daten. Bei Rückfragen oder einer etwaigen Bescheidbeschwerde gegen einen unrichtigen Bescheid (beim Finanzamt Österreich innerhalb eines Monats nach Zustellung) unterstützen wir Sie gerne.