Die Privatstiftung ist eine eigentümerlose juristische Person, die von einem oder mehreren Stiftern zu Lebzeiten oder von Todes wegen durch Widmung von Vermögenswerten gegründet wird. Die Vermögenswidmung muss dabei mindestens € 70.000 betragen. Soweit dieser Betrag in Form von Sachwerten gewidmet wird, muss dieser gründungsgeprüft werden. Die Stiftung kann zu jeglichem erlaubten Zweck errichtet werden, auch kann der Stifter selbst Begünstigter sein. Geführt wird die Privatstiftung durch einen zumindest dreiköpfigen Vorstand. Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung so zu verwalten, dass die vom Stifter in der Stiftungserklärung vorgegebenen Stiftungszwecke erfüllt werden, und er wendet den definierten Begünstigten Vermögen und/oder Erträge zu. Detailregelungen können in der Stiftungszusatzurkunde getroffen werden, die als flexibles Werkzeug dient. Besteuerung einer Privatstiftung Die Besteuerung einer Privatstiftung erfolgt auf drei Ebenen: Eingangsbesteuerung laufende Besteuerung Ausgangsbesteuerung Bei der Zuwendung von Vermögen an eine Privatstiftung fällt eine 2,5%ige Stiftungseingangssteuer an. Die Bemessungsgrundlage für die Stiftungseingangssteuer ist in der Regel der gemeine Wert bzw. Verkehrswert. Zuwendungen von Immobilien sind von der Eingangssteuer befreit, stattdessen unterliegen diese einer rund 6%igen Grunderwerbssteuer, welche vom Grundstückswert bemessen wird. Grundsätzlich ist die Privatstiftung als juristische Person körperschaftssteuerpflichtig. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb (diese ist jedoch nur im Rahmen der Beteiligung als Kommanditist zulässig), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Spekulationsgewinne unterliegen dem regulären 24%igen (ab 2024: 23%igen) Körperschaftsteuersatz. Hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist zu beachten, dass Zins- und Fonderträge sowie Erträge aus dem Verkauf von privatem Kapital- oder Immobilienvermögen der sogenannten Zwischensteuer unterliegen. Diese beträgt ebenso 24% (ab 2024: 23%), wird jedoch bei Zuwendung an die Begünstigten wieder gutgeschrieben. Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften auf Ebene der Privatstiftung sind hingegen steuerfrei. Eine wesentliche Begünstigung der Privatstiftung darf jedoch nicht vergessen werden. Sofern der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Kapitalanteilen wieder in die Anschaffung von neuen Kapitalanteilen von mindestens 10% investiert wird, unterbleibt vorerst die Besteuerung (Übertragung der stillen Reserven). Zuwendungen an Begünstigte Zuwendungen der Privatstiftung an Begünstigte unterliegen der 27,5%igen Kapitalertragsteuer. Die Stiftung hat die KESt im Zeitpunkt des Zufließens einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Wird eine Privatstiftung aufgelöst, kommt es zu keiner Liquidationsbesteuerung (anders als bei der GmbH). Besonderer Beachtung sollte allerdings dem sogenannten „Mausefalleneffekt“ geschenkt werden. Vom Mausefalleneffekt spricht man, wenn der Stifter die Privatstiftung widerruft und als Letztbegünstigter das in der Vergangenheit gestiftete Vermögen wieder zurückerhält. In einem solchen Fall muss der Stifter die Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des zugewendeten Vermögens und dem Verkehrswert des Vermögens im Zeitpunkt des Widerrufs der 27,5%igen Kapitalertragsteuer unterziehen. Die Errichtung einer Privatstiftung sollte daher gut überlegt werden. |