Herabsetzung Steuervorauszahlungen: Fristende 30.9.

Sie zahlen mehr Vorauszahlungen als sein müsste? Unter bestimmten Umständen kann eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung beantragt und somit ein Liquiditätsvorteil lukriert werden!

Jeder Steuerpflichtige hat für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer eines Jahres Vorauszahlungen zu leisten. Diese sind vierteljährlich jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu zahlen. Die Höhe der Vorauszahlungen wird vom Finanzamt mit Bescheid vorgeschrieben. Die Vorauszahlungen sind ausgehend von der festgesetzten Steuerschuld des letztveranlagten Kalenderjahres für das Folgejahr um 4 % zu erhöhen. Erfolgt die Veranlagung nicht im folgenden Kalenderjahr, sondern erst später, so ist eine Erhöhung um 5 % für jedes weitere Jahr vorgesehen. 

Gesetzgeber unterstellt steigende Gewinne

Unter bestimmten Umständen kann eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung beantragt werden. Im Zusammenhang mit den Steuervorauszahlungen unterstellt der Gesetzgeber steigende Gewinne, was jedoch nicht immer der wirtschaftlichen Realität entspricht. Nachdem nun mehr als 8 Monate des laufenden Jahres schon vorbei sind, können Sie durch Hochrechnung des bisherigen Gewinnes bzw. durch Einschätzung des Jahresergebnisses die voraussichtliche Steuerbelastung berechnen. Diese sollten Sie mit der von der Finanz vorgeschriebenen Vorauszahlung vergleichen.

Herabsetzungsantrag spätestens 30.9.

Wenn für 2019 ein schlechteres Jahresergebnis zu erwarten ist, zahlen Sie möglicherweise zu viel an das Finanzamt voraus. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die Steuervorauszahlungen herabsetzen zu lassen. (Bei der Körperschaftsteuer ist in jedem Fall die Mindeststeuer zu zahlen). Beachten Sie bitte, dass ein Herabsetzungsantrag für heuer bis spätestens 30.9. gestellt werden muss. Anträge, die danach gestellt werden, wirken sich für das laufende Jahr nicht mehr aus.

Hinweis: Seit dem 1.7.2019 können künftige Einkommensteuer- bzw. Körperschafssteuervorauszahlungen mittels SEPA-Lastschriftmandat automatisch von Ihrem Konto abgebucht werden. Somit können mögliche Zahlungsverzüge und daraus resultierende Säumnisfolgen vermieden werden. 

Wir unterstützen Sie gerne fachkundig bei der Antragstellung auf Herabsetzung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlung.