Ende 2023 wurde vom Nationalrat das Start-Up-Förderungsgesetz beschlossen. Mit diesem Gesetz wurde eine Begünstigung für die Beteiligung von Dienstnehmern speziell an Start-Ups geschaffen. Die Ausgabe von Mitarbeiterbeteiligungen soll einerseits die Bindung von Mitarbeitern an das Unternehmen fördern und andererseits hochqualifiziertes Personal angemessen vergüten. |
Die Begünstigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Arbeitgeberunternehmen nicht mehr als 100 Arbeitnehmer (im Jahresdurchschnitt) sowie nicht mehr als € 40 Millionen Umsatz (gemäß der Vorjahresbilanz) hat. Zudem darf die Unternehmensgründung nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen und das Unternehmen nicht Teil bzw. verbundenes Unternehmen (> 25% Beteiligung) eines Konzerns sein. Die Start-Up Mitarbeiterbeteiligung ist nur für unentgeltliche (nicht für vergünstigte) oder zum Nennwert gewährte Kapitalanteile anwendbar. Die Gewährung muss aus sachlichen betriebsbezogenen Gründen erfolgen (z.B. Kompetenz und Erfahrung des Arbeitnehmers). Des Weiteren muss es sich bei den ausgegebenen Anteilen um vinkulierte Anteile handeln, welche nur mit Zustimmung des Arbeitgebers unter Lebenden übertragen werden dürfen. Der einzelne an den Mitarbeiter ausgegebene Anteil darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Kapitals der Gesellschaft betragen. Übersteigt durch die Abgabe der Anteile die Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers 10% des Kapitals, liegt eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung nur insoweit vor, als die Anteile diese Grenze nicht übersteigen. Begünstigung Ein wesentlicher Vorteil der Regelung ergibt sich aus dem späteren Zuflusszeitpunkt. Eine Besteuerung erfolgt nämlich erst im Zeitpunkt des Zuflusses eines Vorteils. Der Zufluss gilt nicht bereits bei der (unentgeltlichen) Ausgabe der Anteile als erfolgt. Erst bei der Veräußerung der Anteile, der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der Aufhebung der Vinkulierung oder im Todesfall gelten die Zuwendungen als zugeflossen, wodurch eine Steuerstundung bewirkt wird. Zudem kann trotz Beendigung des Dienstverhältnisses für Anteile mit bestimmten Merkmalen (z.B. FlexKapG, wenn Arbeitgeber durch Erklärung am Lohnzettel optiert, dass der Zufluss erst bei Erfüllung eines anderen Tatbestands erfolgen soll) der Zufluss hinausgeschoben werden. Gilt der geldwerte Vorteil als zugeflossen (z.B. bei Veräußerung), wird dieser begünstigt besteuert. Soweit der Zufluss nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe erfolgt ist und das Dienstverhältnis mindestens 2 Jahre gedauert hat, unterliegen lediglich 25% des geldwerten Vorteils der progressiven Tarifbesteuerung. Die übrigen 75% werden hingegen einem festen, der KESt nachgebildeten, Steuersatz in Höhe von 27,5% unterzogen. Werden die Fristen (2 bzw. 3 Jahre) nicht erfüllt, greift der jeweilige Grenzsteuersatz. Die Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils ergibt sich bei Verkauf der Anteile aus dem Veräußerungserlös. In sonstigen Fällen (z.B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) ist der gemeine Wert ausschlaggebend. Vom gemeinen Wert sind die Anschaffungskosten abzuziehen, die bis zur Höhe des Nominales entstehen können. |