Verlängerung und Neueinführung von Zahlungserleichterungen

Das Parlament hat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen. Das Gesetz sieht unter anderem eine Verlängerung der Stundungsfrist sowie ein neues COVID-19-Ratenzahlungsmodell vor.

Bei der Stundung wird der Zeitpunkt der Entrichtung der Abgabe hinausgeschoben, bei der Ratenzahlung wird die Entrichtung des aushaftenden Betrages in Teilzahlungen gestattet.

Für Abgaben, die bereits bis 15.1.2021 gestundet wurden, wird die Frist aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes nun automatisch und antragslos bis 31.3.2021 ausgedehnt. Stundungen, die zwischen dem 1.10.2020 und dem 28.2.2021 beantragt werden, sind ebenfalls bis zum 31.3.2021 zu bewilligen.

Für den Zeitraum vom 15.3.2020 bis zum 31.3.2021 sind keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Ab 1.4.2021 bis 31.3.2024 betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. 

Es besteht aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ab März 2021 die Möglichkeit, einen überwiegenden COVID-19 bedingten Abgabenrückstand in angemessenen Raten zu entrichten. Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell beinhaltet zwei Phasen und läuft über die Dauer von längstens 36 Monaten. Den Unternehmern soll dadurch die Möglichkeit gegeben werden, Ihre Liquidität zu sichern.

Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

  • Ein Antrag ist nur für Abgabenschulden zulässig, die überwiegend zwischen dem 15.3.2020 und dem 31.3.2021 fällig geworden sind, zuzüglich der in der Phase 1 fällig werdenden Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
  • Der Antrag auf Ratenzahlung ist ab dem 4.3.2021 und bis zum 31.3.2021 einzubringen.
  • Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Unternehmer einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.
  • Der Ratenzahlungszeitraum endet am 30.6.2022.

Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

  • Gegenstand des Antrages sind Abgabenschulden, für die eine Ratenzahlung nach Phase 1 gewährt wurde, die aber während der Phase 1 nicht vollständig entrichtet werden konnten. Hinzu kommen Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, deren Zahlungstermine in Phase 2 gelegen sind.
  • Es müssen in Phase 1 zumindest 40 % des überwiegenden COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes entrichtet worden sein und es darf dabei kein Terminverlust (Versäumung einer Zahlungsfrist) eingetreten sein.
  • Der Antrag ist vor dem 31 5.2022 einzubringen.
  • Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate.
  • Der Unternehmer hat glaubhaft zu machen, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufenden zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann.
  • Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabenpflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.

Unsere Experten beraten Sie in Ihrer individuellen Situation und helfen Ihnen gerne, einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung zu stellen.