Der Beschwerdeführer nahm im Jahr 1998 einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken auf, um damit den Saldo eines bestehenden betrieblichen Kontokorrentkredits abzusenken. Um den Kredit zu tilgen, wurde unter anderem mit der Bank vereinbart, dass der Kreditnehmer monatlich Wertpapiere anschafft und diese zugunsten der Bank verpfändet. Ab 2009 wurden keine Wertpapiere mehr angeschafft und verpfändet, weil die Anschaffungskosten der Wertpapiere die Höhe des noch offenen Fremdwährungskredits erreicht hatten.
Im Jahr 2012 kam es schlussendlich zur Tilgung des Fremdwährungskredits, welche nur durch die Veräußerung der Wertpapiere finanzierbar war. Die niedrigen Kurse der Wertpapiere im Verkaufszeitpunkt führten zu hohen Verlusten, die der Beschwerdeführer steuerlich gewinnmindernd ansetzte. Die Ausgleichsfähigkeit der Verluste wurde jedoch vom Finanzamt zunächst zur Hälfte und in einer anschließenden Beschwerdevorentscheidung zur Gänze verneint. Nach Ansicht des Finanzamts lag keine Zuordnung der Wertpapiere zum Betriebsvermögen vor, da der dafür erforderliche Nachweis eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den Wertpapieren und der Kreditaufnahme nicht erbracht werden konnte.
Entscheidung des BFG
Der Fremdwährungskredit wurde unzweifelhaft als betriebliche Verbindlichkeit beurteilt. Das BFG sah die verpfändeten Wertpapiere in diesem Zusammenhang als untrennbaren Bestandteil dieses Finanzierungskonzepts an. Die laufende Anschaffung neuer Wertpapiere bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem die Anschaffungskosten der Wertpapiere die Höhe des aushaftenden Fremdwährungskredits erreichten, zeige den Willen der Parteien durch den Kauf der Wertpapiere jenes Vermögen zu bilden, das schlussendlich für die Rückzahlung heranzuziehen sei. Da die Wertpapiere somit objektiv erkennbar dazu bestimmt waren dem Betrieb des Beschwerdeführers zu dienen und auch tatsächlich bestimmungsgemäß zur Rückzahlung der Verbindlichkeit verwendet wurden, sah das BFG auch die mit dem Verkauf einhergegangenen Verluste als betrieblich veranlasst und damit als aufwandswirksam an. Insbesondere führte das Gericht an, dass eine außerbetriebliche Zweckwidmung der Wertpapiere aufgrund der ab dem Anschaffungszeitpunkt sofort vorgenommenen Verpfändung zugunsten der Kreditgeberin gar nicht möglich gewesen wäre.
Fazit
Die Anschaffung von Wertpapieren mit betrieblichen Mitteln ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Zurechnung der Wertpapiere zum Betriebsvermögen nicht ausreichend. Auch die Besicherung eines betrieblichen Kredites genügt als alleiniges Merkmal nicht. Vielmehr sind Wirtschaftsgüter dann als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen, wenn sie ihrem Wesen nach einem Betrieb objektiv zu dienen bestimmt sind und tatsächlich betrieblich genutzt werden. Das BFG sah diesen Tatbestand bei den gegenständlichen Wertpapieren als erfüllt an.